Quarantänebestimmungen

30.11.2020

Werte Eltern und Erziehungsberechtigte,

 

aus gegebenem Anlass weise ich noch einmal darauf hin, dass die vom Gesundheitsamt festgesetzte Quarantäne dringend einzuhalten ist.  Die Kinder sind nicht ohne Grund nach Hause geschickt worden. Es spricht nichts gegen einen kurzzeitigen Aufenthalt an der frischen Luft. Aber Verabredungen zum Fahrradfahren wie in Klasse 6 oder am See zum Mittagessen sorgen für Unmut bei den vernünftigen Kindern, Eltern und Lehrern.

Es scheint nicht allen bewusst zu sein, dass man sich bei Zuwiderhandlungen gegen die Quarantäneauflagen strafbar macht, sogar mit Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Zwangsvollstreckung zu rechnen hat. (§75 Abs.1 Nr. 1 IfSG, §28 Abs. 1 Satz 2 IfSG)

Besprechen Sie diese besondere Situation bitte nochmals mit Ihren Kindern.

 

H. Ohsmann

Rektorin