Ergänzung zum Antrag auf Notbetreuung
21.12.2020
Werte Eltern und Erziehungsberechtigte,
bitte beachten Sie die folgende Ergänzung zum Antrag auf Notbetreuung, wenn Sie im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig sind.
Hier gilt abweichend:
Es genügt, wenn ein Personensorgeberechtigter in diesem Bereich tätig ist, um einen Notbetreuungsanspruch des Kindes zu begründen. Auch Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben in diesem Fall einen Anspruch.
H. Ohsmann
Rektorin